Die meisten Mieter·innen erhalten ihre Betriebskostenabrechnung bis spätestens 30. Juni – entweder per Post oder durch einen Aushang am Schwarzen Brett im Stiegenhaus. Im günstigsten Fall ergibt sich daraus eine Gutschrift, die in der Regel mit der übernächsten Mietzahlung verrechnet wird. Mitunter kann jedoch auch eine Nachzahlung fällig werden – ein Umstand, der viele Mieter·innen dazu veranlasst, die Abrechnung genauer zu prüfen. Und das zurecht: Die Erfahrung zeigt, dass bei den Abrechnungen leider immer wieder Fehler vorkommen – mitunter zulasten der Mietenden.
„Rund um die Betriebskosten herrscht oft Unklarheit, was verrechnet werden darf und was nicht darunterfällt. Die MIeterHilfe schafft hier Klarheit – kostenlos und unabhängig. Mit der kostenfreien Prüfung der Betriebskostenabrechnung bietet die MieterHilfe ein wichtiges Service an, das Sicherheit schafft und möglicherweise bares Geld wert ist. Alle Wienerinnen und Wiener sind eingeladen dieses Angebot zu nutzen“, sagt Vizebürgermeisterin und Wohnbaustadträtin Kathrin Gaál.
Was sind Betriebskosten?
Bei den Betriebskosten handelt es sich um laufende Kosten für den Betrieb eines Wohnhauses. Gesetzlich ist durch den Betriebskostenkatalog genau geregelt, welche Positionen darunter fallen. Vermieter·innen sind laut Mietrechtsgesetz (MRG) verpflichtet, die Betriebskostenabrechnung bis spätestens 30. Juni abzurechnen und an einer geeigneten Stelle im Stiegenhaus, etwa per Aushang, sichtbar zu machen. Im Rahmen einer mietrechtlichen Erstberatung mit der MieterHilfe ist daher vorerst zu klären, ob das Mietrechtsgesetz im jeweiligen Fall anwendbar ist.
Folgende Ausgaben im Bereich des Mietrechtsgesetzes können den Mieter·innen z.B. als Betriebskosten verrechnet werden: Entrümpelung von herrenlosem Gut, Schädlingsbekämpfung, Kehrgebühren (Rauchfangkehrer·in), Strom für Beleuchtung und Gemeinschaftsanlagen, Verwaltungshonorar, Müllabfuhr, oder Hausreinigung (Hausbesorger·in, Haus- und Gartenbetreuer·in). Nicht verrechnet werden dürfen hingegen Erhaltungsarbeiten – also etwa Reparaturen oder Instandsetzungsmaßnahmen am Dach, im Stiegenhaus, in Wohnungen oder an anderen Gebäudeteilen. Diese Kosten müssen aus der Hauptmietzinsrücklage gedeckt werden. Eine direkte Weiterverrechnung an die Mieter·innen ist in solchen Fällen nicht zulässig.
Rechte und Pflichten der Mieter·innen
Die Pauschalabrechnung ist die gängigste Variante der Betriebskostenvorschreibung. In diesem Fall heben die Vermieter·innen einen monatlich gleichbleibenden Betrag ein und rechnen einmal jährlich, spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres, ab. Um eine detaillierte Überprüfung der Abrechnung vornehmen zu können, ist eine Rechnungseinsicht zu empfehlen. Eine Überprüfung der Betriebskosten ist im Mietrechtsgesetz bis zu drei Jahre rückwirkend möglich.
Die Expert·innen der MieterHilfe stehen telefonisch unter 01/4000 8000 von Montag bis Freitag in der Zeit von 9.00 -17.00 Uhr zur Verfügung. Für eine persönliche Beratung wird eine Terminvereinbarung empfohlen. Hier erhalten Ratsuchende zusätzliche Informationen.